Wenn bei Ihnen eingebrochen wurde heißt es: kühlen Kopf bewahren. Jetzt ist ein schnelles überlegtes Vorgehen gefragt. Wir sagen, was Sie unmittelbar danach, in den ersten Tagen und längerfristig tun sollten.

Wenn Sie einen Einbruch feststellen, verständigen Sie umgehend die Polizei.  Grundsätzlich gilt, wird in Ihrem Haus, dem Keller oder einer Wohnung eingebrochen, liegt eine Straftat vor. Damit die Polizei Kenntnis von der Straftat erlangen und entsprechend reagieren kann, ist es erforderlich, dass Sie eine Strafanzeige erstatten.

Die ersten Minuten

Sollten Sie den Verdacht haben, dass sich noch fremde Personen in Ihrer Wohnung, Ihrem Haus befinden, teilen Sie dieses sofort mit. Begeben Sie sich in diesem Fall an einen für Sie sicheren Ort, von dem aus Sie Ihre Wohnung/ Ihr Haus beobachten können und warten Sie auf das Eintreffen der Polizei. Betreten Sie nach Möglichkeit nicht das Haus oder die Wohnung und vermeiden Sie es, Gegenstände zu berühren. Versuchen Sie, die Polizei von ihrem Mobiltelefon, einer Telefonzelle oder vom Telefon eines Nachbarn zu informieren. Haben Sie die Wohnung schon betreten, versuchen Sie sich zu merken, welche Gegenstände Sie berührt haben.

Anschließend sollten Sie eine Liste der entwendeten Gegenstände aufstellen. Diese ist für eine Zuordnung später aufgefundenen Diebesgutes besonders wichtig. Hilfreich sind der Polizei insbesondere Gerätenummern oder spezifische Kennzeichnungen an entwendeten Gegenständen. Wenn Ihnen im Vorfeld Unregelmäßigkeiten oder verdächtige Personen in Ihrer Umgebung aufgefallen sind, teilen Sie dieses den einschreitenden Polizeibeamten mit.

Was tut die Polizei?

Die Polizei prüft zunächst, ob Sofortmaßnahmen notwendig sind. Dies kann eine Fahndung nach flüchtenden Straftätern sein. Der Schutz Ihrer Person steht als oberste Priorität, sollten sich Täter in Ihrer Umgebung befinden. Nachdem Sie die Strafanzeige erstattet haben, gelangt diese zum Sachbearbeiter der Polizei, der sie bis zur Abgabe an die Staatsanwaltschaft bearbeitet. Sollten noch Fragen offen sein, ist es möglich, dass Sie durch den Ermittler angeschrieben oder vorgeladen werden. Sollte Ihnen nachträglich zum Sachverhalt etwas einfallen, können Sie Ihre Ausführungen unter Angabe der Registriernummer schriftlich ergänzen. Auf diesem Wege erfahren Sie auch den Namen Ihres zuständigen Sachbearbeiters. In jedem Fall werden Sie jedoch schriftlich über den Ausgang des Verfahrens durch die zuständige Staatsanwaltschaft informiert. Es ist auch möglich, dass Gegenstände aus Ihrer Wohnung als mögliche Spurenträger sichergestellt werden. Diese Gegenstände erhalten Sie nach Auswertung der Spuren zurück. Im Zweifelsfall nimmt die Polizei von Ihnen Vergleichsfingerabdrücke. Nach der Anzeigenaufnahme erhalten Sie eine Registriernummer, die Sie für Ihre persönlichen Unterlagen bzw. Ihre Versicherung benötigen.

Wie geht’s weiter?

Wenn die Arbeit der Polizei angelaufen ist, die Versicherung ins Spiel. Die Hausratversicherung kommt für den Ersatz von Möbeln, Fernsehern oder gestohlener Kleidung auf. Die Versicherung haftet, wenn der „Tatort“ bestimmte Bedingungen erfüllt. So muss sich der Einbrecher mit einem Werkzeug (Brechstange, Dietrich) Zugang verschafft haben. Auch wenn der Dieb mit Hilfe eines vorher entwendeten Wohnungs- oder Hausschlüssels einbrechen konnte, muss die Hausratversicherung das gestohlene Eigentum ersetzen. Wenn der Schlüssel infolge fahrlässigen oder gar grob fahrlässigen Verhaltens entwendet werden konnte, besteht zwar grundsätzlich auch Versicherungsschutz aber die Gesellschaft kann den Schadensersatz kürzen. Bei grober Fahrlässigkeit kann das bis zur völligen Zahlungsverweigerung reichen. Besonders Sicherungsmaßnahmen, etwa Alarmanlagen, verlangen die Versicherungen erst bei hohen Versicherungssummen von mehreren hunderttausend Euro. Als Faustregel gilt: Einbrüche sind abgedeckt, einfacher Diebstahl dagegen nicht.

 

Was zahlt ist versichert?

Durch den Abschluss einer Hausratversicherung ist der komplette Hausrat von Möbeln über Kleidung bis hin zu Elektrogeräten abgesichert. Wenn die Langfinger Bücher, Teppiche, Geschirr oder sogar das Futter für die Haustiere mitgenommen haben, gibt’s vom Versicherer Ersatz. Anders als der Name suggeriert, schließt die Hausratversicherung auch Gegenstände außerhalb der eigenen Wohnung ein – allerdings nur unter bestimmten Bedingungen. Ersetzt wird nämlich nur, was gewaltsam entwendet wurde. Wer auf offener Straße ausgeraubt wurde oder sein Hotelzimmer aufgebrochen und ohne Wertsachen vorfindet, kann sich also an seinen Versicherer wenden. Freuen können sich auch die Eltern von Studenten und Auszubildenden: der Hausrat ihrer Kinder ist in der Regel mitversichert, auch wenn diese bereits in einer eigenen kleinen Wohnung wohnen. Erst wenn das Elternhaus eindeutig nicht mehr ihr Lebensmittelpunkt ist, brauchen sie eine eigene Absicherung. Mitversichert ist auch, wenn Gegenstände aus Garage oder Keller, also etwa Rasenmäher oder Werkzeuge, zur Beute zählen.

Was bezahlt die Versicherung?

Der Versicherte erhält im Schadenfall so viel Geld, dass er einen gleichwertigen Gegenstand zu heutigen Preisen neu erwerben kann (Wiederbeschaffungspreis). Achtung: Das muss nicht der Kaufpreis sein. Übernommen werden auch Reparaturkosten für beschädigtes Inventar oder für beim Einbruch beschädigte Türen und Fenster. Darüber hinaus wird eine Wertminderung für beschädigte, aber noch uneingeschränkt nutzbare Gegenstände bezahlt. Damit die Versicherung bei Einbruch auch wirklich leistet, ist einiges zu beachten. Erste Pflicht: Es muss nachgewiesen werden, dass die geklauten Sachen überhaupt besessen wurden. „Die Versicherten sollten insbesondere teure Gegenstände fotografieren und Kaufbelege aufheben“, empfiehlt Joachim Geiberger, Inhaber von Morgen & Morgen, einem Analysehaus für Versicherungstarife. Zudem muss die Wohnung „ständig“ bewohnt sein. Das ist in der Regel erfüllt, wenn die Bewohner nicht länger als 60 Tage im Urlaub sind. Beispielsweise beim Urlaub mit fliegen. Mancher Anbieter bietet gegen eine höhere Prämie einen längeren Zeitraum an.

Welche Pflichten haben Sie?

Im Versicherungsvertrag, aber auch im Versicherungsvertragsgesetz sind einige Pflichten festgeschrieben, die im Ernstfall beachtet werden müssen. Werden diese sogenannten Obliegenheiten nicht sorgfältig erfüllt, läuft das Einbruchopfer Gefahr, dass der Versicherer seine Leistungen kürzt oder sogar überhaupt nicht für den Schaden aufkommt. Oberste Verhaltensregel deshalb: Der Einbruchdiebstahl ist unverzüglich bei der Polizei und dem Versicherer zu melden. Selbstverständlich eigentlich, dass der Schaden so gering wie möglich zu halten ist, also zum Beispiel Scheck- und Kreditkarten sofort gesperrt werden. Außerdem muss für Polizei und Versicherer umgehend eine Liste über die gestohlenen und/oder beschädigten Gegenstände (die sogenannte Stehlgutliste) angefertigt werden.

Einbruchopfer müssen so schnell wie möglich eine vollständige Liste (Stehlgutliste) der entwendeten Gegenstände erstellen. Dabei ist der Neuwert des Diebesgutes anzugeben und die Beute wie Uhr, Laptop oder Fernseher detailliert zu beschreiben. Achtung: Die Stehlgutliste muss auf jeden Fall beim Versicherer eingereicht werden – es kann nicht darauf gesetzt werden, dass an diese Abgabepflicht erinnert wird. Die Polizeiliche Kriminalprävention der Länder und des Bundes bietet im Internet unter dem Stichwort „Wertgegenstandverzeichnis“ ein Muster zum Erstellen einer Stehlgutliste.

 

Fotos und Belege helfen

Um im Schadenfall gut gewappnet zu sein, ist es wichtig, dass der wertvolle Hausrat zum Beispiel über Fotos und Einkaufsbelege gut dokumentiert werden kann. Diese Unterlagen können dem Versicherer im Schadensfall vorgelegt werden. Es empfiehlt sich deshalb, vorbeugend alle Wertgegenstände (Gravur, UV-Stifte etc.) eindeutig zu markieren und die wichtigsten Daten in der Wertgegenständeliste zu notieren. Schwer zu beschreibende Gegenstände sollten fotografiert werden. Informationen zur Sicherung von Haus oder Wohnung gibt es bei den örtlichen Präventionsdienststellen der Polizei. Adressen findet man unter www.polizei-beratung.de.

Und wenn gar nichts gestohlen wurde?

Stellen Sie sich vor: Sie kommen nach Hause, und ein Ziegelstein liegt mitten im Wohnzimmer. Dummerweise hat dieser Ziegelstein seinen Weg in Ihre Wohnung durch das geschlossene Fenster gefunden. Irgendjemand hat also „aus Spaß“ einen Ziegelstein in Ihr Fenster geworfen – das ist eindeutig Vandalismus. Leider können Vandalismusschäden nur im Rahmen eines Einbruchdiebstahls versichert werden – wenn kein Einbruch stattgefunden hat, fehlt demnach die Voraussetzung für eine Versicherungsleistung. In diesem Fall können Sie nur darauf hoffen, dass die Polizei den Täter aufspüren kann und dieser für den verursachten Schaden aufkommt.

Gleich verhält es sich auch zum Beispiel mit umgeworfenen Gartenzäunen, verbeulten Postkästen, beschädigten Gartenmöbeln, beschmierten Außenwänden … Auch hier kann die Versicherung keine Leistung erbringen, da dies eine mutwillige Beschädigung darstellt, für die leider keine Möglichkeit der Versicherung besteht. Aber es gibt auch gute Nachrichten: Sollten Rollläden, Türen oder Fenster im Zuge eines nachweislichen Einbruchsversuchs beschädigt werden, ist das versichert und somit wird der Schaden von der Versicherung ausgeglichen.

In den Wochen und Monaten danach

„Es hätte doch schlimmer kommen können!“ Freunde und Familie können oft nicht verstehen, warum ein Einbruchsopfer leidet, obwohl „nur“ materielle Verluste entstanden sind. Die Schäden der Psyche werden häufig verkannt. 75 Prozent der Betroffenen fühlen sich laut einer Studie des Kriminologischen Forschungsinstituts Niedersachen nach einem Einbruch in ihrer gewohnten Umgebung unsicher.  Etwa die Hälfte erholt sich nach kurzer Zeit von den Ängsten, vor allem mit Hilfe von Verständnis und Beistand. Doch beinahe jedes vierte Einbruchsopfer steht noch mindestens zwölf Monate nach einem Einbruch unter Stress und Anspannung, jedes fünfte berichtet von Angstgefühlen und Schlafstörungen. Fast 25 Prozent der Heimgesuchten würden am liebsten den Wohnort wechseln – und beinahe zehn Prozent tun dies auch, wenn es ihnen finanziell möglich ist. Vor allem Frauen bedrückt ein Gefühl der Erniedrigung und Machtlosigkeit: 50 Prozent fühlen sich im Innersten getroffen, insbesondere wenn Kinder im Haushalt leben, während sich dagegen 35 Prozent der Männer als verunsichert bezeichnen.

Vorsicht, Angst macht krank

Es klingt nach einem harmlosen Delikt: Eine fremde Person ist in die Privatsphäre eingebrochen –  verbunden mit einer zum Teil starken Verwüstung. Psychotherapeuten wissen, dass der Mensch ohne diese schützende Hülle der Privatheit auf Dauer nicht gesund bleiben kann. Zur Verletzung der Intimsphäre kommt den meisten Betroffenen auch noch das beschämte Gefühl, bei den Vorsichtsmaßnahmen versagt zu haben. Kein Wunder also, dass ein Einbruch bei den Geschädigten gravierende Beschwerden wie Angstattacken, Schlaf- oder Essstörungen, Magen-und Darmprobleme, Rücken- und Kopfschmerzen nach sich ziehen kann. Bei etwa jedem zehnten Einbruchsopfer entwickelt sich sogar eine anhaltende Posttraumatische Belastungsstörung, die in die Hände von Experten wie Psychotherapeuten gehört.